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ARB

Allgemeine Reisebedingungen (ARB) der MITourA GmbH

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter MITourA GmbH („MITourA“) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt (Internetseite) und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch MITourA zustande. MITourA bestätigt dem Kunden den Vertragsabschluss mit der Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger direkt oder über den Reisevermittler (im Falle des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform) und übersendet den Reisepreissicherungsschein.

1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot unter Wahrung der vorvertraglichen Unterrichtungspflichten von MITourA vor, an das MITourA für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z. B. Leistung der Anzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage und mit dem Inhalt des neuen Angebots zustande.

2. Zahlung

Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 21 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 6.1 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert bei MITourA eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei MITourA.

3. Leistungen

Die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von MITourA in der zur betreffenden Reise gehörigen konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Reisebestätigung, die den Vertragsschluss bestätigt. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reise- oder Aufenthaltsablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung von MITourA ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsbestätigung.

4. Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, erhebliche Vertragsänderungen

4.1 MITourA behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird MITourA den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung von MITourA zur Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

4.2 Da 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für MITourA führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von MITourA zu erstatten. MITourA darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.3 MITourA behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen um bis zu 4 Stunden, Routenänderungen). MITourA hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann MITourA sie nicht einseitig vornehmen. MITourA kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von MITourA bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann MITourA die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der
wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. MITourA kann dem Kunde die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von MITourA bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

4.5 MITourA kann dem Kunden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die MITourA den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

4.6 Nach dem Ablauf einer von MITourA nach 4.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

4.7 Tritt der Kunde nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit MITourA infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat MITourA unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

5. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei MITourA. Es wird dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert MITourA den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat MITourA die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von MITourA und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
ab 21. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt 40%
ab 13. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 6. Tag bis 1 Tag vor Reiseantritt 80%
ab Nichtantritt 90%
Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass MITourA ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Ist MITourA zur Rückerstattung des Reisepreises nach einem Rücktritt des Kunden verpflichtet, so hat sie unverzüglich, spätestens innerhalb von
14 Tagen nach dem Rücktritt des Kunden, Rückzahlung an diesen zu leisten. MITourA kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

5.3 Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie MITourA nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. MITourA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde gegenüber MITourA als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. MITourA darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Sie hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

6. Rücktritt und Kündigung durch MITourA

6.1 MITourA kann bis 21 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (MTZ) vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn sie in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reiseausschreibung) die MTZ beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die MTZ und späteste Rücktrittsfrist angibt. Gleichermaßen kann MITourA vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn MITourA aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. MITourA hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.

6.2 Tritt MITourA nach 6.1 vom Reisevertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt von MITourA zurückerstattet.

6.3 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch MITourA nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann MITourA ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält MITourA den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden

7.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung von MITourA oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die Kontaktnummer befindet sich stets in der Buchungsbestätigung. Soweit MITourA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, hat MITourA den Reisemangel zu beseitigen. Sie kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. MITourA kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann MITourA die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat MITourA Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.

7.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet MITourA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch MITourA verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält MITourA hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von MITourA auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden von MITourA zu erstatten. MITourA ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Kunden umfasst, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; dass hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen MITourA zur Last.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Kunde MITourA zu informieren hat, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von MITourA mitgeteilten Frist erhält.

9. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters

Die vertragliche Haftung von MITourA für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

10. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

MITourA ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss MITourA diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de und auf der Internetseite von MITourA einsehbar.

11. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

11.1 MITourA informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

11.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.

12. Datenschutz

Über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren wir Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Website und bei Kontaktaufnahme in unserem Datenschutzhinweis. MITourA hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter der Adresse info@mitoura.com mit einer E-Mail von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an info@mitoura.com kann der Gast auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen

13. Sonstiges, Hinweise zur OS und Schlichtung

13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und MITourA findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes ist oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MITourA vereinbart.

13.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde unter http://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstelle: MITourA nimmt an einem solchen freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist auch nicht gesetzlich hierzu verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht

Reiseveranstalter:

MITourA GmbH

Adresse: Schiffbauerdamm 5, 23966 Wismar

Telefon: 03841 / 2524504

Telefax: 03841 / 2524506

Geschäftsführerin: Marita Freuck

Email: info@mitoura.com

Internetseite: www.mitoura.com

Registergericht: Amtsgericht Wismar
Registernummer: HRB
Umsatzsteuer-ID gemäß § 27 a UStG:
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung, siehe Ziffer 13.1 der AGB.